Gruneberg GmbH

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Gruneberg GmbH nachfolgend „Auftragnehmer“ genannt

1. Gegenstand der Leistungen, Leistungszeit

1.1. Der Auftragnehmer (=AN) übernimmt im Wege des Werkvertrages die in der Auftragserteilung beschriebenen Arbeit. 

1.2. Für den Umfang der Leistung ist mangels gesonderter Vereinbarung die schriftliche Auftragsbestätigung des AN maßgeblich, im Falle eines Angebotes des AN mit zeitlicher Bindung und fristgemäßer Annahme das Angebot des AN, sofern keine rechtzeitige Auftragsbestätigung vorliegt. Nebenabreden und Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung des AN. 

1.3. Der AN entscheidet über den Einsatz der Mitarbeiter, von Nachunternehmern oder über die Erbringung von Leistungen im Rahmen einer Arbeitsgemeinschaft.   

1.4. Für die Leistungszeit ist mangels gesonderter Vereinbarung die Auftragsbestätigung, in Fällen, in denen keine erteilt wurde, das Angebot des AN maßgeblich. Der AN ist jedoch zur Leistung nicht verpflichtet, bevor nicht der Auftraggeber (=AG) die ihm obliegenden Verpflichtungen erfüllt hat, insbesondere dem AN nicht die von ihm zu beschaffenden Unterlagen vorlegt, Genehmigungen und/oder Freigaben erwirkt sowie eine vereinbarte Anzahlung nicht leistet. 

1.5. Kommt der AG mit der Annahme der vom AN angebotenen Leistung in Verzug oder unterlässt der AG eine ihm nach Ziffer 1.4. oder sonst obliegende Mitwirkung, so ist der AN zur fristlosen Kündigung des Vertrages berechtigt. Unberührt bleibt der Anspruch des ANs auf Ersatz der ihm durch den Verzug oder die unterlassene Mitwirkung des AGs entstandene Mehraufwendungen sowie des verursachten Schadens, und zwar auch dann, wenn der AN von dem Kündigungsrecht keinen Gebrauch macht. 

1.6. In Einzelfällen kann es aus technischen Gründen vor Ort zu einer Erweiterung des Auftragsvolumens entgegen der schriftlich vereinbarten Auftragsbestätigung kommen. Voraussetzung für eine sofortige Durchführung der Auftragserweiterung durch den AN ist die Anwesenheit des AGs oder eines von ihm bevollmächtigten Verteters vor Ort. Andernfalls ist der AN nicht verpflichtet Leistungen zu erbringen, die über die Auftragsbestätigung hinaus gehen. 

2. Preise und Zahlungen

2.1. Die Vergütung richtet sich nach der Auftragsbestätigung, wo eine solche nicht vorliegt, nach dem Angebot des ANs und versteht sich, auch wo dies nicht ausdrücklich angegeben ist, zuzüglich der jeweils gesetzlich anfallenden Umsatzsteuer. 

2.2. Zum Nachweis der geleisteten Arbeit wird der AN Bautageberichte/ Aufmaßprotokolle erstellen, deren Erstschrift der AN vom AG zum Zeichen der sachlichen Richtigkeit unterzeichnet zurück erhält 

2.3. Der AN ist berechtigt, Teilabrechnungen nach Maßgabe des erreichten Leistungsstandes vorzunehmen. 

2.4. Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung wegen etwaiger vom AN bestrittener Gegenansprüche des AGs ist nicht statthaft. Ist der AG mit einer Zahlung länger als 10 Tage im Rückstand, auch soweit es sich um Zahlungsverpflichtungen aus anderen Rechtsgeschäften handelt, hat er seine Zahlungen eingestellt oder ist eine wesentliche Verschlechterung seiner Vermögensverhältnisse eingetreten, so werden alle Forderungen des ANs aus sämtlichen bestehenden Verträgen gegenüber dem Besteller sofort zur Zahlung fällig. Der AG ist nicht mehr berechtigt, ihm eingeräumte Nachlässe oder Skonti in Anspruch zu nehmen. Für noch nicht erbrachte Leistungen kann der AN Vorauszahlung oder eine ihm genehme Sicherheitsleistung verlangen. Der AN kann weiter die Ausführung sämtlicher Sicherungsleistungen, auch aus anderen Vertragsverhältnissen mit dem AG, einstellen.

3. Ausrüstung von Arbeitskräften

3.1. Der AN stellt die für die Ausführung der Arbeiten notwendige Ausrüstung an die Mitarbeiter einschließlich des notwendigen Wetterschutzes. Art und Umfang einzusetzender Sonderausrüstung ergeben sich aus der Auftragsbestätigung und in den Fällen, in denen keine erteilt wurde, aus dem Angebot des ANs.

4. Abnahme

4.1. Die Leistung des ANs ist nach Erbringung von dem AG oder einem Bevollmächtigten unverzüglich abzunehmen. Kommt eine Abnahme unmittelbar nach Leistungserbringung nicht zustande, wird der AN dem AG mit Rechnungserteilung schriftlich die Beendigung der Leistung anzeigen und eine angemessene Frist- in der Regel zwei Wochen- zur Erklärung der Abnahme setzen. Lässt der AG diese Frist fruchtlos verstreichen, gilt die Leistung als abgenommen. Auf diese Wirkung des Fristablaufes werden wir den AG in dem Anschreiben nochmals hinweisen, wenn der AG kein Unternehmer ist.

5. Gewährleistung und Haftung

5.1. Für Mängel der Leistung des ANs, die keine Rechtsmängel sind und zu denen die Nichterfüllung übernommener Garantien gehört, haftet der AN unter Ausschluss weiterer Ansprüche unbeschadet Ziffern 5.3. und 6. Wie folgt: 

5.2. Alle diejenigen Mitarbeiter, die für den Vertragsgemäßen Einsatzzweck nicht geeignet sind, sind vom AN durch andere Mitarbeiter, die er nach eigenem, freiem Ermessen bestimmt, abzulösen. 

5.3. Zur Vornahme aller sonstigen dem AN nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden Änderungen und Überprüfungen hat der AG nach Verständigung mit dem AN die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, sonst ist der AN von der Mängelhaftung befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei der AN sofort zu verständigen ist, oder wenn der AN mit der Beseitigung eines mangels in Verzug ist, hat der AG das Recht, den Mangel in der Leistung des ANs selbst zu beseitigen oder Dritte einzusetzen und vom AN Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen. 

5.4. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht bei Vorsatz, bei grober Fahrlässigkeit von Organen oder leitenden Angestellten des ANs sowie bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der AN, außer im Falle des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit von Organen oder leitenden Angestellten, nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Der Haftungsausschluss gilt ferner nicht, wenn Erreichung des Vertragszweckes gefährdet ist, bei Übernahme von Garantien, die gerade bezwecken, den AG gegen Schäden solcher Art abzusichern und bei Verletzungen von Körper, Leben und Gesundheit.

6. Haftung für Nebenpflichten

6.1. Wenn durch Verschulden des ANs in Folge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsschluss liegenden Vorschlägen und Beratungen sowie anderen vertraglichen Nebenverpflichtungen die Leistung des ANs nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weitergehender Ansprüche des AGs die Regelungen des Abschnittes 5.3. entsprechend.

7. Verjährung

7.1. Alle Ansprüche des AGs gegen den AN- aus welchen Rechtsgründen auch immer- verjähren in 12 Monaten. Für Schadensersatzansprüche, die nicht dem Haftungausschluss nach Ziffer 5.3. unterfallen, gelten die gesetzlichen Fristen.

8. Gerichtsstand, Erfüllungsort

8.1. Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der AG Ist-Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechtes oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen ist, die Klage bei dem Gericht zu erheben, das für den Hauptsitz oder die Leistung bewirkende Niederlassung des ANs zuständig ist (ausschließlicher Gerichtsstand). Der AN ist auch berechtigt, am Sitz des AGs zu klagen 

8.2. Erfüllungsort für alle beiderseitigen Leistungen aus dem Vertrag ist der Sitz des ANs.